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"Glücklich, wer mit den Verhältnissen zu brechen versteht, ehe sie ihn gebrochen haben."
Franz von Liszt |
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auf der Homepage der "Aktion gegen Rücksichtslosigkeit und
Diskriminierung (AgRuD)".
Bei der AgRuD handelt es sich um eine Bundesorganisation gem. § 20c Sozial- gesetzbuch V und um einen Antidiskriminierungsverband gem. § 23 AGG.
Die Aktion gegen Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung ist somit gem. § 20c SGB V zuständig für Krankheitsprävention und Krankheitsaufklärung und sie hat die gesetzliche Möglichkeit die Beachtung des Antidiskriminierungsgesetzes AGG in Unterlas- sungsverfahren
durchzusetzen (§ 23 Abs. 2 und 3 AGG i.V. mit § 890 ZPO). Die Vertreter der AgRuD sind gem. § 23 Abs. 3 AGG gesetzlich befugt die Rechtsangelegenheiten Benachteiligter zu besorgen und in Verhandlungen vor Gericht als Rechtsbeistände aufzutreten, auch wenn sie
eine Zulassung als Anwalt nicht besitzen (§ 23 Abs. 2 AGG). Art und Umfang der erforderlichen Massnahmen liegen im Ermessen der AgRuD.
Wir halten es für notwendig, Rücksichtnahmen zu Gunsten von
Menschen mit chronischen Erkrankungen zu fördern,
dadurch unmittelbar Leben zu schützen oder den Verlauf der Erkrankungen günstig zu beeinflussen,
auch um damit Kostenein- sparungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu bewirken.
Die AgRuD wirkt auf eine Integration der Behinderten hin. Dabei soll nach europäischem und nationalem Recht
verbotene Diskriminierung, Viktimisierung und Belästigung geächtet und abgemahnt werden.
Der Zugang zu Lebensmitteln und anderen Dingen des täglichen Bedarfs, Wohnung, Verkehrsmitteln, stationärer und ambulanter ärztlicher Behandlung
ist durch die Anbieter in gleicher Weise zu gewährleisten und zwar auch dann, wenn jemand wegen einer Behinderung besondere Bedürfnisse geltend macht. Die
damit verbundenen lästigen Umstände dürfen nicht zu sozialer Ausgrenzung oder Hausverboten führen. Dies wäre für die Leistungsanbieter bei Behinderten nach dem AGG
- bei schwerer Krankheit nach dem BGB wegen Sittenwidrigkeit - i.V. mit § 890 ZPO mit Haft- oder Geldstrafen zivilrechtlich strafbar. Es gilt eine Beweislastumkehr,
d.h. der Beklagte muss nachweisen, dass er nicht diskriminiert hat (§ 22 AGG). Auf die Behinderten benachteiligende zivilrechtliche Vereinbarungen kann sich der Beklagte nicht berufen (§ 21 bs. 4 AGG). Die Regelungen des AGG - wie auch die
Rechtswidrigkeit sittenwidrigen Verhaltens i.S. von § 242 BGB aufgrund verweigerter Rücksichtnahmen auf schwere Krankheiten - sind für Unternehmen also verbindlich. Diese Eingriffe in das Eigentumsrecht sind wegen der im Grundgesetz verankerten
"Sozialbindung des Eigentums" verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschränkung des Grundrechts der "Freien Entfaltung der Pesönlichkeit" ergibt sich schon aus dem Grundgesetz. Danach besteht dieses Grundrecht nur soweit nicht die
Rechte Dritter verletzt werden.
Bei Verstössen gegen diese Menschenrechte müssen auch die mit den EU-Richtlinien geforderten
"harten Strafen" eintreten (z.B. § 890 ZPO, § 10 Abs. 3 und § 21 AGG). Es kann Ordnungshaft bis zu zwei Jahren oder Ordnungsgeld bis zu
250000,00 Euro verhängt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet ihre Arbeitnehmer präventiv zu schulen und ggf. im Einzelfall arbeitsrechtlich zu massregeln. Wird durch den Täter eine Tötung des Opfers inkauf genommen (eine Lebensgefahr
verursacht) oder wird das Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt, so ist eine Strafverfolgung einzuleiten. Der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar.
Wir fördern bei bestimmten umweltmedizinisch relevanten chronischen - mit Empfindlichkeiten verbundenen -
Erkrankungen die Krankheitsprävention (Sekundär- und Tertiärprävention) und wir
wirken insoweit bei der sozialen Integration der chronisch Kranken mit, welche gleichzeitig
oft auch Behinderte i.S. des SGB IX sind. Zwar setzen wir uns auch für ein striktes ordnungsrechtliches Rauchverbot
ein, eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Rücksichtnahme im Einzelfall ergibt sich jedoch insbesondere erst
bei Vorliegen von verschiedenen Krankheiten, z.B. einer Allergie auf Formaldeyd, welches in Verbrennungsgasen
enthalten ist. Neben diesen zivilrechtlichen Verpflichtungen bei Krankheit gelten die jeweiligen ordnungsrechtlichen Regelungen, z.B. des Arbeits- schutzes,
der Lebensmittelhygiene, des Nichtraucherschutzes, usw.
Bei folgenden chronischen Krankheiten bieten wird derzeit eine Beratung an (ICD 10):
Aortendissektion, -Prothese, -Aneurysma (T82.8, I71.2) = infekt. Belastungen, Lärm
Herzkrankheit (I51.0) = Lärm
Altersschwäche (R54) = Lärm
Migräne (G43.1) = Lärm, Gerüche
Asthma (J45.0) = Gase, Stäube, Lärm
Immunschwäche (ICD10 D54.9) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
Chronic-Fatigue-Syndrom -CFS- (G93.4) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
Myalgische Enzephalitis -ME- (M79.1) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
Postinfektiöse Enzephalitis (G04.8) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
Chronische Enzephalitis (G04.9) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
chron. entzündl. ZNS-Prozess (G04.9) = geringe infekt. Belastungen, Lärm
chron. toxische Enzephalopathie -CTE- (G92) = Chemikalien, Gerüche, Lärm
Schlaganfall (I64, I69.4) = Lärm, Reizempfindlichkeit, uam.
Dialysepfl. Niereninsuffizienz (N18.0) = Unterbrechung der Strom- u. Wasservers.
MCS (T78.4) = gasförm. Chemikalien, Gerüche, Biozide, Stäube, Lärm, uam.
Lärmempfindlichkeit (H93.2) = Lärm
Hyperosmie, Parosmie, Olfaktorische Intoleranz (alle R43.1) = Gerüche
Neurasthenie (F48.0) = Lärm
Personen die an diesen Krankheiten leiden sind i.d.R. die allgemeinen Grenzwerte nicht zumutbar. Hinweis: Nicht in der Tabelle aufgeführt sind
die Pollen-Allergien, weil diese i.d.R. nur mit leichten Befindlichlichkeitsstörungen verbunden sind und die Gerichte deshalb
einen Unterlassungsanspruch - z.B. auf Beseitigung eines Birkenbaumes - ablehnen, weil es sich für Pollen-Allergiker nur
um eine Belästigung handele (LG Frankfurt am Main, Az: 2/16 S 49/95).
Bei gewöhnlichen Allergien liegt auch keine Behinderung vor.
Für die in der Tabelle aufgeführten chronischen Krankheiten gibt es i.d. R. keine kau- sale Therapie,
also keine Möglichkeit einer nachhaltigen Heilung. So gibt es z.B. für die Allergie auf den
sogen. "Duftstoffmix" nicht die Möglichkeit der Hyposensibilisierung. Nicht immer ist eine symptomatische Therapie möglich, z.B. bei
Arzneimittel- unverträglichkeit, wie sie bei Migräne oder MCS-Syndrom beschrieben ist. Eine Stimulierung des
Immunsystems ist nicht möglich, wenn eine Autoimmunkrankheit vorliegt, gleichzeitig eine Hirnstammschädigung (eine
dadurch bedingte Immun- schwäche), zudem eine ZNS-Vaskulitis (chron. Entzündung
der Blutgefässe des Gehirns). Bei einer
vorliegenden Autoimmunkrankheit gilt eine Therapie mit Vitamin C in Megadosierung als fragwürdig. Zudem
tritt bei sehr hohen Dosen dieses Vitamins eine "proxidative Wirkung" ein, d.h. die Ausschüttung entzündungsfördernder
"freier Radikaler" steigt an. Es sollte beachtet werden, dass die Schädigung von Nervenzellen meist durch Entzündungen bedingt ist.
Vermeidungsstrategien im sozialen Umfeld stellen in diesen Fällen oft die einzige Möglichkeit dar,
ein Wiederauftreten von Symptomen oder eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes zu vermeiden.
Die notwendigen Rücksichtnahmen durchzusetzen ist heutzutage manchmal schwierig. Zunächst sollte
eine vernünftige Regelung angestrebt werden, wenn notwendig mittels Einschaltung eines gemeinsamen
Bekannten. Scheitert dieser Versuch, so ist es in verschiedenen
Bundesländern vorgeschrieben, dass eine kommunale Einigungs- stelle beteiligt wird, bevor eine
gerichtliche Klärung zulässig ist. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe
der rechtsberatenden Berufe, welche jedoch nach unserer Erfahrung häufig in Unkenntnis der Rechtslage
und der Rechtsprechung nicht die erforderlichen Hilfen bieten. Sie finden hier deshalb auch eine
Sammlung von Urteilen.
Mitunter sind chronisch kranke Patienten bei dem Versuch, Rücksichtnahmen mit einer persönlichen Vorsprache
selbst im sozialen Umfeld zu erreichen, Opfer von Ge- waltdrohungen (Nötigung) und auch von Tätlichkeiten,
Beleidigungen und rufschä- digenden Äusserungen, sozialer Ausgrenzung.
Dabei handelt es sich um Straftaten. Die Staatsanwaltschaften stellen derartige Strafverfahren jedoch i.d.R
wegen Arbeitsüberlastung mit der Begründung "mangelnden öffentlichen Interesses" ein. Die Handlungen als solche bleiben
zwar rechtswidrig nach dem Strafrecht. Solange jedoch keine Strafe verhängt wird, verstehen dies die
Täter als Erlaubnis für ihr Handeln. Versuche, Rücksichtnahmen im Zivilrecht durchzusetzen scheitern
immer häufiger daran, dass Zeugen nicht vorhanden sind, und wenn dies im Einzelfall der Fall ist,
stellen sich Zeugen gar nicht zur Verfügung und unterstützen damit rücksichtsloses Verhalten.
Den Grund dafür sehen wir in der mangelnden Bereitschaft der Zeugen, sich selbst rücksichtsvoll
zu verhalten und sich damit einschränken zu müssen. Dadurch sind die Opfer nach unserer Erfahrung
mitunter jahrzehntelang den rechtswidrigen Attacken und der Rücksichtlosigkeit auf ihre chronische Krankheit
schutzlos ausgesetzt und es wird versucht, diesen auch noch die Schuld für diese Zustände in die Schuhe zu schieben.
Eine Rechtsberatung durch uns kann nur erteilt werden, soweit das Rechtsbe- ratungsgesetz dies zulässt. Die
Information über die bestehende Rechtslage und vorliegende Urteile, die Darstellung unserer
Erfahrungen, ist gestattet.
>>> Wir wenden uns auch gegen Diskriminierung behinderter chronisch Kranker im sozialen Umfeld,
soweit sie deshalb erfolgt, weil Rücksichtnahmen auf chronische Krankheiten im Hinblick auf das
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingefordert worden sind (Art. 3 Abs. 3 GG).
>> Was ist Diskriminierung nach den Richtlinien der EU?
Sowohl unmittelbare als auch mittelbare
Diskriminierungen sind durch die neuen Vorschriften
abgedeckt. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor,
wenn eine Person aufgrund ... einer Behinderung
in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige
Behandlung als eine andere Person erfährt.
>> Wie steht es mit Belästigung und Viktimisierung nach den Richtlinien der EU?
Die Vorschriften verbieten Belästigungen, die mit ... einer Behinderung in Zusam- menhang stehen,
wenn dadurch ihre Würde verletzt und ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichne- tes
Umfeld geschaffen wird.
Eine Viktimisierung ist ebenfalls untersagt. Um Viktimisierung
handelt es sich, wenn eine Person eine schlechtere oder
andere Behandlung erfährt, weil sie sich über eine
Diskriminierung beschwert hat oder weil sie eine Kollegin
bzw. einen Kollegen, die oder der sich beschwert hat,
unterstützt.
Die Europäsiche Union verlangt von ihren Mitgliedsstaaten, nationale Gesetze
inkraft zu setzen, die eine Diskriminierung verbieten. Die neuen Vorschriften verlangen,
dass die Mitgliedstaaten Diskriminierungsopfern das Recht zuerkennen, ihre Ansprüche auf dem
Beschwerde- oder Klageweg geltend zu machen, und dass geeignete Sanktionen gegen die Urheber
von Diskriminierungen verhängt werden. Die Vorschriften sehen ferner eine Erleichterung der
Beweislast in Zivil- und Verwaltungssachen vor.
Die Richtlinien anerkennen ausdrücklich, dass ein Diskriminierungsverbot
allein vielfach nicht ausreicht, um für alle Mitglieder der Gesellschaft eine echte
Chancen- gleichheit zu verwirklichen. Oftmals sind spezifische Maßnahmen erforderlich,
mit denen Benachteiligungen ausgeglichen werden. Die Richtlinien lassen positive
Mass- nahmen dieser Art zu und sehen darin keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrund- satzes.
>>> Straftaten als Reaktion auf erbetene Rücksichtnahme
Wir wenden uns auch gegen "Körperverletzungen durch Steigerung eines
patho- logischen Zustandes" und setzen uns für "gesteigerte Rücksichtnahme im
Nachbarrecht" wegen Behinderung oder Krankheit ein.
- Wenn es wegen einer Behinderung oder einer Krankheit erforderlich ist oder
- wenn Sie durch ein ärztliches Vorsorgeattest ein Mindestmaß einer
besonderen Gesundheitsgefahr nachweisen können,
haben Sie aufgrund des Ihres Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit
gem. Art. 2 Abs 2 GG, in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch und dem
Nachbarrecht, einen Anspruch auf die notwendige Rücksichtnahme durch
Dritte.
Dritte müssen evtl. eine Einschränkung ihres Grundrechtes auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit hinnehmen, soweit dies zumutbar ist, ggf.
auf die Ausübung eines Hobbys, auf die Nutzung eines Grundstücks, ganz oder
teilweise verzichten, zumindest Ihnen nachteilige Einwirkungen rechtzeitig
vorher mitteilen.
Wenn Sie uns unterstützen möchten, so senden Sie doch
einfach unsere Pressemitteilung an die Redaktion Ihrer
Tageszeitung.
Wir wenden uns mit unserem Informationsangebot nicht nur
gegen Körperverletzungen im Einzelfall, sondern auch gegen politisch
rechtsextreme und Neonazi-Bestrebungen, welche bekanntermaßen darauf gerichtet
sind, die Interessen Kranker und Behinderter zu ignorieren und die Betroffenen -
entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Grundgesetzes - mit Rufmordaktionen zu
überziehen, sie mit rufschädigenden Äußerungen zu diffamieren, ihre Ansprüche
und Rechte zu vereiteln, usw., sie zu diskriminieren.
Zu verfassungsrechtlich bedenklichen Zielsetzungen gehören ua., die
Gewinn- maximierung (z.B. die Nutzung des Eigentums) o h n e Rücksicht auf die sozialen
Rechte Dritter als Verstoss gegen die "Sozialbindung des Eigentums" gem. Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz.
Insbesondere stellen, wir fest, daß auch immungeschwächten Kranken und Behinderten mit
rücksichtslosem und auch mit unhygienischem Verhalten (mangelder Kinderstube)
begegnet wird und daß dies durch die verantwortlichen Vorgesetzten geduldet,
d.h. gefördert wird.
Wir fordern dazu auf, diese politisch
rechtsextremen und menschenunwürdigen Verhältnisse zu beenden.
Das Plenum des Deutschen Bundestages hat mit Beschluß 14/143 auf den
Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD und der Fraktion Bündnis90/Die
Grünen entschieden, daß im Bereich der Umweltmedizin (Umwelt-Toxikologie)
quali- tätssichernde Maßnahmen in der Ärzteschaft und eine Reform des
Gutachterwesens erforderlich sind. Die Bundesminister für Gesundheit und Umwelt
haben mit einer "gemeinsamen Pressemitteilung" öffentlich darauf hingewiesen,
daß umweltkranken Menschen jegliche Hilfe zuteil werden muß. Dies gilt natürlich
für alle Arten umweltgetriggerter Erkankungen.
Das "Gleichstellungsgesetz" des Bundes zu Art. 3 Abs. 3 GG ist vom
Deutschen Bundestag am 28.2.02 verabschiedet worden. Auch das Land Bayern hat im
Jahr 2002 ein Gleichstellungsgesetz in Kraft gesetzt. Gleichstellung bedeutet
nicht nur "keine Benachteiligung bzw. Schlechterstellung", sondern alle
Maßnahmen, die eine gleichwertige Teilhabe an sozialer Gemeinschaft
ermöglichen. Dies kann für Dritte auch Einschränkungen bedeuten. So darf ein
Restaurant - wenn üblicherwiese dort Moslems verkehren - nicht nur Gerichte mit
Schweinefleisch anbieten und wenn bekanntgegeben ist, daß jemand an einer
Immunschwäche leidet (z.B. an einer Autoimmunerkrankung, Neurodermitis,
atopischem Ekzem, AIDS), so besteht ein Anspruch auf Unterlassung oder
vorheriger Mitteilung aller Handlungen, die Symptome auslösen bzw. den
Gesundheitszustand verschlimmern. Auch der Zugang zur Wohnung oder ein Weggehen
muß bewältigt werden können oder gefahrlos möglich sein.
Deutschland war das letzte Land in der Europäischen Union, das am 18.8.2006 im Bereich des Zivilrechtes ein Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung " (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG)" inkraft gesetzt hat.
Es war notwendig, den Ermessensspielraum der Richter einzuschränken, denn bisher wurden
richterliche Anordnungen oftmals nur bei Todesgefahr erlassen.
Unsere Erfahrung ist: Manche Menschen sind auf ihre schlechten Manieren auch noch stolz. Man fragt sich,
wer diese unmöglichen Figuren erzogen hat. In diesem Zusammenhang erscheint es
uns auch notwendig darauf hinzuweisen, dass wir gerade deshalb tätlich angegriffen,
diffamiert und sozial ausgegrenzt werden, weil wir uns für Rücksichtnahmen auf die
Bedürfnisse chron. Kranker und Behinderter einsetzen. Gerade dies scheint einige Flegel zu stören.
Wem aber in der Kindheit keine Anstandsregeln beigebracht worden sind, der wird nach
unserer Erfahrung nur zu einem anderen Verhalten zu bewegen sein, wenn es seinen Geldbeutel
belastet. Diesen Personen fehlt es an Einsicht und Unrechtsbewusstsein. Insofern liegt der
Ansatz der Regierungsfraktionen mit diesem Gesetz genau richtig.
Worum geht es? Es geht um Diskriminierungen übelster Art, soziale Ausgrenzung,
einschl. einer ganzen Anzahl von Straftaten (Körperverletzungen, rufschädigenden Äußerungen,
Betreuungsanträgen, uam.) durch Nachbarn, weil diese Rücksicht- nahmen auf attestierte
Krankheiten kategorisch ablehnen und es durchsetzen wollen, auf ärztliche Vorsorgeatteste
keine Rücksicht üben zu brauchen. Es
sollen mit dem Gesetz ua. der Grundsatz der Beweislastumkehr und eine Antidiskriminierungsstelle
des Bundes eingeführt werden. Eine übersichtliche Darstellung findet sich in der Pressemitteilung des Bundesministeriums
der Justiz auf der Seite "Diskriminierung".
Auf Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung am Arbeitsplatz (Arbeits- und Beamtenrrecht)
wird hier nicht näher eingegangen. In diesen Bereichen bestehen bereits ausreichende
Regelungen bzw. solche werden mit anstehenden Gesetzgebungsverfahren klarstellend
geschaffen. Zuständig sind die Betriebs- bzw. Personalräte, die Behindertenbeauftragten,
die Arbeitsagenturen, die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, die
Berufsgenossenschaften und die Integrationsämter bei den Bezirken.
Probleme gibt es häufiger, wenn von Arbeitskollegen gewisse Einschränkungen
abverlangt werden, so z.B. bei Hyperosmie (Geruchsempfindlichkeit), Allergien
gegen Duftstoffe (Duftstoffmix), Asthma, Herzkrankheit, usw. Auch bei seltenen
chron. Krankheiten und Behinderungsarten legen Dritte oftmals eine gewisse
Ignoranz oder Sturheit an den Tag. Dazu die Anmerkung: Es gibt ca. 30.000
von der WHO in der sogen. "International Classification of Diseases" (ICD 10)
aufgelistete Krankheitsbezeichnungen. Die häufigsten Krankheiten (ca. 10.000) finden sich
in einer gedruckten Ausgabe der ICD 10. Die Übrigen ca. 40.000 finden sich in dem
sogen. "DIMDI IDT 10-Diagnose-Thesaurus 2006". Die Nichtaufnahme einer
Krankheitsbezeichnung in die ICD 10 stellt also kein Indiz
für die Nicht-Existenz einer Krankheit dar. Diesem Irrtum unterliegen immer
wieder unerfahrene Gutachter und Ärzte.
Ich habe umwelterkrankte Menschen auf Einladung des Ausschusses
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages im
Rahmen der parlamentarischen Anhörungen bzgl. des Aktionsprogramms
"Umwelt und Gesundheit" der Bundesregierung vertreten und ich halte aufgrund
meiner persönlichen leidvollen Erfahrungen exemplarische Maßnahmen durch die
Justiz geboten. Auch bei der Polizei sind Fortbildungsmaßnahmen notwendig.
Dipl.-Verw. Heinz A. Guth, Bayreuth
- Mitglied der Lobbyliste des Deutschen Bundestages -
- Sachverständiger während des Aktionsprogramms Umwelt und Gesundheit der Bundesregierung -
- Bundesvorsitzender Deutsche Gesellschaft Multiple Chemical Sensitivity (DGMCS) e.V. -
- Mitglied des Aktionsbündnisses Patientensicherheit (APS) e.V. -
- Domaininhaber: umweltkrankheiten.org, envionmental-illness.org, chemical-injury.org, neurotox.org -
- Domaininhaber: DGfUG.de, BVUG.de -
Hinweis:
Die Aktion gegen Rücksichtslosigkeit und Diskriminierung (AgRuD) wurde gefördert
von Spitzenverbänden der Gesetzlichen Krankenversicherung:
- AOK-Bundesverband
- Barmer Ersatzkasse (BEK), Bundesgeschäftsstelle
- Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Bundesgeschäftsstelle
- Förderpool "Partner der Selbsthilfe" (BV-BKK, BV-IKK, BV-LKK, Bundesknappschaft, See-KK)
- Selbsthilfefördergemeinschaft der Ersatzkassen (TKK, KKH, HME, HEK, HZK, KeH, GEK)
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© 2010 AgRuD - Aktion des BVUG und der DGMCS |
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