"Glücklich, wer mit den
 Verhältnissen zu brechen
 versteht, ehe sie ihn
 gebrochen haben."

 Franz von Liszt



Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 906 - Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- und Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.



§ 1004 - Verlangen des Eigentümers nach Beseitigung der Beeinträchtigung

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Anspruch bei Duldungsverpflichtung des Eigentümers Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.



§ 242 - Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.



§ 229 - Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Anmerkung: Der Selbsthilfebegriff des BGB ist ein anderer wie der nach dem SGB V und des SGB IX.



Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

§ 14 - Pflichten des Wohnungseigentümers

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

  1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

  2. für die Einhaltung der in Nr. 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;

  3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummern 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen;

  4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.


Zivilrecht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - inkraft ab 18.8.2006



Anmerkung:

Die besonderen Rechte der Behinderten und Kranken fließen aus der Anwendung des § 242 BGB in die Auslegung des § 906 BGB und des § 14 WEG ein. Es handelt sich jeweils um eine Interessenabwägung im Einzelfall, wobei Behinderte und Kranke grundsätzlich nicht auf die für Gesunde geltenden Maßstäbe und Zumutbarkeiten verwiesen werden können. Zu beachten ist, daß der Gesetzgeber den Nutzern von Eigentumswohnungen bereits einen durch Dritte verursachten vermeidbaren Nachteil nicht zumutet, wogegen in Mietswohnhäusern Beeinträchtigungen geduldet werden müssen, wenn sie nicht wesentlich sind. Man muß sich also informieren, wo man wohnt und welches Rechtsgebiet anzuwenden ist.




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Heinz A. Guth, Mitglied des Aktionsbündnisses Patientensicherheit e.V.


Rücksichtnahme senkt die Kosten im Gesundheitswesen!